Arbeitsordnung
der Arbeitsgemeinschaft (AG) Uroradiologie und Urogenitaldiagnostik
der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. (DRG)
(Neufassung vom 15. Dezemberg 2006) |
Präambel |
Grundlage
für die Bildung der Arbeitsgemeinschaft ist die
Satzung der Deutschen Röntgengesellschaft (§ 8.6),
nach der der Vorstand nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung
Arbeitsgemeinschaften zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben
bildet.
Die
Arbeitsgemeinschaft (AG) ist eine Arbeitsgruppe innerhalb
der Deutschen Röntgengesellschaft. Sie wird vom Vorstand
der Deutschen Röntgengesellschaft auf Antrag eingesetzt.
Die
Arbeitsordnung der AG wird von Satzung und Geschäftsordnung
der DRG definiert, soweit im Folgenden nicht weiter spezifiziert.
Der Vorstand der DRG beruft einen kommissarischen Vorstand
der AG bis zur regulären Wahl durch die Mitglieder
der AG ein. Die Wahl soll spätestens bis zur nächsten
Mitgliederversammlung vollzogen sein. |
§ 1
Name und Zweck |
Die
Arbeitsgemeinschaft arbeitet unter dem Dach der Deutschen
Röntgengesellschaft.
Sie trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Uroradiologie und Urogenitaldiagnostik
in der Deutschen Röntgengesellschaft“. Ziel der Arbeitsgemeinschaft
ist die Förderung der Förderung der Uroradiologie und Urogenitaldiagnostik
in Klinik und Forschung.
(1)
Die Arbeitsgemeinschaft soll die Deutsche Röntgengesellschaft
insbesondere in Fragen der Aus-, Weiter- und Fortbildung
sowie speziellen medizinischen und sozioökonomischen
Fragen der der Uroradiologie und Urogenitaldiagnostik
beraten. Neben der allgemeinen
Förderung von Forschungsvorhaben widmet sich die Arbeitsgemeinschaft
der Förderung, Einrichtung, Durchführung und Überwachung
von Qualitätssicherungsprogrammen. Die Daten sind
anonymisiert aufzunehmen, ihre Ergebnisse sind allen Mitgliedern
der AG ohne Anfrage zur Verfügung zu stellen. Ein
Bericht ist mindestens einmal jährlich im Publikationsorgan
der DRG zu veröffentlichen.
(2)
Die AG kann im Sinne der Geschäftsordnung des Vorstandes
der DRG Veranstaltungen im Namen der DRG (Forschungsvorhaben,
Fortbildung und Weiterbildung) in Zusammenarbeit mit der
Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie
durchführen und unterstützen. |
§ 2
Mitglieder |
(1)
Mitglied der AG können nur Mitglieder der DRG und
der assoziierten Gesellschaften werden. Die Mitgliedschaft
ist beitragsfrei. Mitglieder anderer Fachgesellschaften
und an der Arbeit der AG wissenschaftliche interessierte
Angehörige anderer Fachgebiete können die Mitgliedschaft
beantragen.
(2)
Der Antrag auf Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft ist
schriftlich an den Vorstand der AG zu richten. Der Vorstand
der AG entscheidet über die Aufnahme. Mit der Aufnahme
erhält das Mitglied vom Vorstand der AG ein Exemplar
der Arbeitsordnung. |
§ 3
Vorstand der Arbeitsgemeinschaft |
(1)
Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft besteht aus einem
Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie
drei weiteren Mitgliedern, die auf dem Gebiet derder Uroradiologie
und Urogenitaldiagnostik tätig sein müssen. Eine
Erweiterung des Vorstandes um mehr als 5 Mitglieder ist
nur nach vorheriger Zustimmung durch den Vorstand der DRG
zulässig. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder
der DRG sein.
(2)
Die Vorstandsmitglieder der Arbeitsgemeinschaft werden
von der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl
ist möglich.
(3)
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Zeit, für
die es benannt wurde. Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt
jederzeit freiwillig niederlegen.
(4)
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder der AG ist ehrenamtlich.
(5)
Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft legt dem Vorstand
der DRG zum Zeitpunkt des Jahreskongresses einen Rechenschaftsbericht über
den Inhalt seiner Tätigkeit und die Mittelverwendung
vor.
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§ 4
Wahl des Vorstandes |
| Der
Vorstand der Arbeitsgemeinschaft wird von der Mitgliederversammlung
gewählt. Kandidatenvorschläge für die Wahl
eines neuen Vorstandes müssen dem Vorstand der DRG spätestens
acht Wochen vor dem Wahltermin zur Genehmigung vorgelegt
werden. |
§ 5
Mitgliederversammlung |
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens
einmal jährlich in Verbindung mit dem Deutschen Röntgenkongress
statt. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung richten sich
nach dem Kongress der DRG. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der wahlberechtigten
Mitglieder der AG anwesend sind.
(2)
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- den Bericht des (der) Vorsitzenden,
- die Neuwahl des Vorstandes
- Anträge von Mitgliedern, die mindestens vier Wochen vorher beim Vorstand
der AG in schriftlicher Form eingegangen sind,
- Anträge des Vorstandes,
- Ergebnisse des Qualitätssicherungsprogrammes,
- sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Arbeitsordnung von der Mitgliederversammlung
zu bearbeiten sind.
(3)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand der AG schriftlich
durch Einladung an die Mitglieder mit einer Frist von mindestens
vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsorgan
der DRG. Der Vorstand der AG kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen
von 25 % aller Mitglieder der AG muss der Vorstand innerhalb
der gleichen Frist unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung
eine Mitgliederversammlung einberufen.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig,
wenn mehr als 20 % der wahlberechtigten Mitglieder der
Arbeitsgemeinschaft anwesend sind.
Über
die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen
ist. Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, entscheidet
der Vorstand der DRG. |
§ 6
Mittel der Arbeitsgemeinschaft |
(1)
Die Arbeitsgemeinschaft finanziert sich im wesentlichen
durch Einnahmen aus Fortbildungsveranstaltungen und aus
dem mit dem Vorstand der DRG vereinbarten Budget.
(2)
Die Mittel der AG dürfen nur im Sinne der Satzung
der DRG verwendet werden. Sämtliche Mittel sind einem
Unterkonto der DRG zuzuschreiben. |
§ 7
Änderung der Arbeitsordnung / Auflösung der AG |
| Anträge
auf Änderung der Arbeitsordnung oder Auflösung
der Arbeitsgemeinschaft müssen mindestens von 25 % der
Mitglieder der AG unterzeichnet sein. Beschlüsse über Änderungen
der Arbeitsordnung oder Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
müssen vom Vorstand der DRG verfügt werden. Der
Vorstand der DRG kann Änderungen der Arbeitsordnung
oder die Auflösung einer AG beschließen. |
§ 8
Salvatorische Klausel / Inkrafttreten |
(1) Sollte eine Bestimmung der Arbeitsordnung unwirksam sein, bleibt davon
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2)
Diese Arbeitsordnung ist am 15. Dezember 2006 vom Vorstand
der DRG beschlossen worden, sie ersetzt die Fassung vom
8. Juli 1997. |
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Berlin,
den 15. Dezember 2006
Der Vorstand der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. |