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Arbeitsordnung der Arbeitsgemeinschaft Methodik und Forschung
der Deutschen Röntgengesellschaft
e.V. (DRG)
(Neufassung vom 15.12.2006) |
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Präambel |
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Grundlage für die Bildung der AG Methodik und Forschung ist die Satzung der Deutschen
Röntgengesellschaft (§ 8.6), nach der der Vorstand
nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Arbeitsgemeinschaften
zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben bildet.
Die
AG Methodik und Forschung ist eine Arbeitsgruppe innerhalb
der Deutschen Röntgengesellschaft. Sie wird vom Vorstand
der Deutschen Röntgengesellschaft auf Antrag eingesetzt.
Die
Arbeitsordnung der AG wird von Satzung und Geschäftsordnung
der DRG definiert, soweit im Folgenden nicht weiter
spezifiziert. Der Vorstand der DRG beruft einen kommissarischen
Vorstand der AG bis zur regulären Wahl durch die
Mitglieder der AG ein. Die Wahl soll spätestens bis
zur nächsten Mitgliederversammlung vollzogen sein.
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§ 1
Name und Zweck |
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Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet unter dem Dach der Deutschen Röntgengesellschaft.
Sie trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Mtehodik und Forschung in der Deutschen
Röntgengesellschaft“. Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist die Förderung der
Förderung
der methodenorientierten Grundlagenforschung in der bildgebenden Diagnostik
und Interventionsradiologie in
Klinik und Forschung.
(1)
Die Arbeitsgemeinschaft soll die Deutsche Röntgengesellschaft
insbesondere in Fragen der Aus-, Weiter- und Fortbildung
sowie speziellen medizinischen und sozioökonomischen
Fragen der der Grundlagen der bildgebenden Methoden beraten. Neben der allgemeinen
Förderung von Forschungsvorhaben widmet sich die
Arbeitsgemeinschaft der Förderung, Einrichtung, Durchführung
und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen.
Die Daten sind anonymisiert aufzunehmen, ihre Ergebnisse
sind allen Mitgliedern der AG ohne Anfrage zur Verfügung
zu stellen. Ein Bericht ist mindestens einmal jährlich
im Publikationsorgan der DRG zu veröffentlichen.
(2)
Die AG kann im Sinne der Geschäftsordnung des Vorstandes
der DRG Veranstaltungen im Namen der DRG (Forschungsvorhaben,
Fortbildung und Weiterbildung) in Zusammenarbeit
mit der Akademie für Fort- und Weiterbildung in der
Radiologie durchführen und unterstützen.
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§ 2
Mitglieder |
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(1)
Mitglied der AG können nur Mitglieder der DRG und
der assoziierten Gesellschaften werden. Die Mitgliedschaft
ist beitragsfrei. Mitglieder anderer Fachgesellschaften
und an der Arbeit der AG wissenschaftliche interessierte
Angehörige anderer Fachgebiete können die Mitgliedschaft
beantragen.
(2)
Der Antrag auf Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft
ist schriftlich an den Vorstand der AG zu richten.
Der Vorstand der AG entscheidet über die Aufnahme.
Mit der Aufnahme erhält das Mitglied vom Vorstand
der AG ein Exemplar der Arbeitsordnung.
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§ 3
Vorstand der Arbeitsgemeinschaft |
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(1) Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft besteht aus einem Vorsitzenden und einem
stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei weiteren
Mitgliedern, die auf dem Gebiet der................
tätig sein müssen. Eine Erweiterung des Vorstandes
um mehr als 5 Mitglieder ist nur nach vorheriger
Zustimmung durch den Vorstand der DRG zulässig. Alle
Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der DRG sein.
(2)
Die Vorstandsmitglieder der Arbeitsgemeinschaft
werden von der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl
ist möglich.
(3)
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit der
Zeit, für die es benannt wurde. Ein Vorstandsmitglied
kann sein Amt jederzeit freiwillig niederlegen.
(4)
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder der AG ist
ehrenamtlich.
(5)
Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft legt dem Vorstand
der DRG zum Zeitpunkt des Jahreskongresses einen
Rechenschaftsbericht über den Inhalt seiner Tätigkeit
und die Mittelverwendung vor.
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§ 4
Wahl des Vorstandes |
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Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Kandidatenvorschläge für die Wahl eines neuen Vorstandes
müssen dem Vorstand der DRG spätestens acht Wochen
vor dem Wahltermin zur Genehmigung vorgelegt werden. |
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§ 5
Mitgliederversammlung |
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(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in
Verbindung mit dem Deutschen Röntgenkongress statt.
Zeit und Ort der Mitgliederversammlung richten sich
nach dem Kongress der DRG. Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der wahlberechtigten
Mitglieder der AG anwesend sind.
(2)
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere
über:
- den Bericht des (der) Vorsitzenden,
- die Neuwahl des Vorstandes
- Anträge von Mitgliedern, die mindestens vier Wochen vorher beim Vorstand
der AG in schriftlicher Form eingegangen sind,
- Anträge des Vorstandes,
- Ergebnisse des Qualitätssicherungsprogrammes,
- sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Arbeitsordnung von der Mitgliederversammlung
zu bearbeiten sind.
(3)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand der
AG schriftlich durch Einladung an die Mitglieder
mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung
erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsorgan
der DRG. Der Vorstand der AG kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Auf schriftliches Verlangen von 25 % aller Mitglieder
der AG muss der Vorstand innerhalb der gleichen
Frist unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung
eine Mitgliederversammlung einberufen.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig,
wenn mehr als 20 % der wahlberechtigten Mitglieder
der Arbeitsgemeinschaft anwesend sind.
Über
die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden
zu unterzeichnen ist. Kommt keine Beschlussfähigkeit
zustande, entscheidet der Vorstand der DRG.
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§ 6
Mittel der Arbeitsgemeinschaft |
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(1) Die Arbeitsgemeinschaft finanziert sich im wesentlichen durch Einnahmen aus
Fortbildungsveranstaltungen und aus dem mit dem Vorstand
der DRG vereinbarten Budget.
(2)
Die Mittel der AG dürfen nur im Sinne der Satzung
der DRG verwendet werden. Sämtliche Mittel sind
einem Unterkonto der DRG zuzuschreiben.
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§ 7
Änderung der Arbeitsordnung / Auflösung der AG |
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Anträge auf Änderung der Arbeitsordnung oder Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
müssen mindestens von 25 % der Mitglieder der AG
unterzeichnet sein. Beschlüsse über Änderungen der
Arbeitsordnung oder Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
müssen vom Vorstand der DRG verfügt werden. Der Vorstand
der DRG kann Änderungen der Arbeitsordnung oder die
Auflösung einer AG beschließen. |
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§ 8
Salvatorische Klausel / Inkrafttreten |
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(1) Sollte eine Bestimmung der Arbeitsordnung unwirksam sein, bleibt davon die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2)
Diese Arbeitsordnung ist am 15. Dezember 2006 vom
Vorstand der DRG beschlossen worden, sie ersetzt
die Fassung vom 8. Juli 1997.
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Berlin, den 15. Dezember 2006
Der Vorstand der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. |
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