Geschäftsordnung
der "Vereinigung der Medizinisch-Technischen Berufe
in der Deutschen Röntgengesellschaft" (VMTB)
§ 1:
Zweck und Aufgabe der Vereinigung
Die "Vereinigung
der Medizinisch-Technischen Berufe in der DRG" ist ein Zusammenschluss
von Angehörigen medizinisch-technischer Berufe innerhalb
der Deutschen Röntgengesellschaft. Sie ist eine nicht rechtsfähige
Vereinigung.
Die
Vereinigung hat ihren Sitz gleichen Orts wie die Geschäftsstelle
der DRG.
Die
Aufgaben der Vereinigung ist die Förderung der Belange der
medizinisch-technischen Berufe in der Röntgendiagnostik
insbesondere
- Förderung
der Fortbildung durch geeignete Veranstaltungen
- Unterstützung
bei fachkundigen Stellungnahmen und Initiativen zur Fragen
der Aus-, Fort- und Weiterbildung
- Wahrnehmung
der Interessen medizinisch-technischer Berufe in der
Röntgendiagnostik,
so weit sie Aus-, Weiter- und Fortbildung betreffen
- Herstellung
und Pflege von Kontakten mit den Berufsverbänden, zu nationalen
Gruppen anderer Länder und zu internationalen Gruppen
und Gesellschaften gleicher oder verwandter Zielrichtungen.
§ 2:
Mitgliedschaft
Mitglieder
der Vereinigung können alle auf dem Gebiet der Röntgendiagnostik
tätigen medizinisch-technischen Mitarbeiter werden. Die
Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand der
Vereinigung und Bestätigung der Erklärung durch den
Vorstand.
Der
Jahresmitgliedsbeitrag für das Jahr 2003 beträgt 30
Euro und ist spätestens zum Ende des ersten Quartals eines
Kalenderjahres auf das Konto der Deutschen Röntgengesellschaft
zu überweisen. Mitglieder, die trotz zweifacher Mahnung
ihrer Beitragszahlung nicht nachkommen, werden aus der Vereinigung
ausgeschlossen. Hierzu bedarf es keines Beschlusses der Mitgliederversammlung
(§ 6.3). Für Mitglieder des dvta (Deutscher Verband Technischer
Assistenten in der Medizin e.V.) reduziert sich gegen Nachweis
der Mitgliedschaft der Beitrag um 20% (auf 24 Euro).
Der
Mitgliedsbeitrag der Vereinigung ist nicht identisch mit dem
Mitgliedsbeitrag der DRG und schließt den Bezug der Zeitschrift
RöFo nicht ein. Auf Wunsch können Mitglieder die Zeitschrift
RöFo zu einem ermäßigten Preis beziehen. Die
Mitgliederversammlung der Vereinigung beschließt über
eine Veränderung des Beitrages jeweils für das Folgejahr.
§ 3:
Organe der Vereinigung
Organe
der Vereinigung sind der geschäftsführende Vorstand
und die Mitgliederversammlung der Vereinigung.
§ 4:
Geschäftsführender Vorstand
(1)
Zusammensetzung
Der
geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden,
einen/einer stellvertretenden Vorsitzenden und vier weiteren
Mitgliedern. Der Vorstand der Deutschen Röntgengesellschaft
entsendet ein Mitglied aus der DRG, welches an Vorstandssitzungen
teilnimmt und stimmberechtigt ist. Der Geschäftsführer
der Deutschen Röntgengesellschaft kann an den Vorstandssitzungen
teilnehmen; ist jedoch nicht stimmberechtigt. Die/der Vorsitzende
und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung
gewählt. Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre. Der geschäftsführende
Vorstand wählt in seiner konstituierenden Sitzung den/die
Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden.
(2)
Tätigkeiten und Aufgaben
Der
Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit dem Vorstand
der DRG abgestimmt werden muss. Über jede Sitzung des geschäftsführenden
Vorstandes wird ein Ergebnisprotokoll erstellt. Dieses Ergebnisprotokoll
wird dem Vorstand der DRG zur Kenntnis gebracht.
Der
geschäftsführende Vorstand leitet die Geschäfte
der Vereinigung. Er hat sich für die Verwirklichung der
Ziele der Vereinigung einzusetzen. Er berichtet der Mitgliederversammlung
der Vereinigung und der Mitgliederversammlung der DRG alljährlich über
seine Tätigkeit.
(3)
Beschlussfähigkeit, Entscheidungen
Alle
Entscheidungen im geschäftsführenden Vorstand werden
mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder
getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn der/die
Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende sowie zwei
weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann
dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter Einzelvollmacht für
bestimmte Geschäfte einräumen, die in der Geschäftsordnung
festgelegt werden.
(4)
Sonstiges
Die
Mitglieder/innen des geschäftsführenden Vorstandes
sind ehrenamtlich tätig. Kosten werden im Rahmen der Geschäftsordnung
erstattet.
Der
geschäftsführende Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter
Aufgaben Berater zu seinen Sitzungen hinzuziehen; diese sind
bei den Entscheidungen im Vorstand nicht stimmberechtigt.
§ 5:
Wahlen
Der
geschäftsführende Vorstand wird alle drei Jahre anlässlich
der ordentlichen Mitgliederversammlung der Vereinigung gewählt.
Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied.
Für
die Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet, dessen Zusammensetzung
die Versammlung bestimmt. Der Wahlausschuss führt die Wahl
durch.
Die
Wahl erfolgt geheim. Auf dem Stimmzettel müssen so viele
Namen angegeben sein, wie es der Anzahl der zu wählenden
Mitglieder des Vorstandes entspricht, Mehrfachnennungen sind
unzulässig.
§ 6:
Mitgliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich
statt, im Allgemeinen in Zusammenhang mit der Jahrestagung der
DRG. Der geschäftsführende Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen
einberufen, wenn er dies im Interesse der Vereinigung für
erforderlich hält
(1)
Einladung
Die
Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung.
zwischen Einladung und Mitgliederversammlung muss eine Frist
von 4 Wochen liegen.
(2)
Beschlussfähigkeit, Entscheidungen
Die
Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn die Einladung
fristgemäß erfolgte, wenigstens drei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes, unter denen sich entweder
der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden muss und mindestens
10% der Mitglieder anwesend sind. Kann eine Stunde nach Versammlungsbeginn
keine Beschlussfähigkeit festgestellt werden, löst
der Leiter die Versammlung auf. Der Vorstand beruft dann unverzüglich,
ohne Frist, eine neue Mitgliederversammlung ein, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
Die
Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
getroffen. Zur vorzeitigen Abberufung des geschäftsführenden
Vorstandes und zum Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Mehrheit
von 75 % der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
(3)
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist zur Entscheidung über alle Angelegenheiten
der Vereinigung berufen. Hierzu zählen insbesondere
- die
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
- die
Entlastung des Vorstandes
- die
Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes
- die
Entlassung des Vorstandes
- die Änderung
der Geschäftsordnung der Vereinigung
- der
Beschluss über Veränderung des Mitgliedsbeitrages
- der
Ausschluss von Mitgliedern
- die
Auflösung der Vereinigung
(4)
Leitung der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der Vereinigung bzw.
von seinem/seiner Stellvertreter/in geleitet.
(5)
Anträge
Antragsberechtigt
sind alle Mitglieder der Vereinigung sowie der geschäftsführende
Vorstand. Anträge müssen dem geschäftsführenden
Vorstand wenigstens 2 Wochen vor der Vorstandssitzung zugestellt
werden, dass sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können.
Anträge, die zu Sitzungsbeginn gestellt werden, können
unter dem TOP Verschiedenes behandelt werden.
(6)
Protokollführung
Der/die
Protokollführer/in wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Der Versammlungsverlauf ist sinngemäß zu protokollieren.
Beschlüsse sind wörtlich festzuhalten.
Protokolle
sind vom Versammlungsleiter/in, Protokollführer/in zu unterzeichnen.
Das Protokoll wird an alle Mitglieder der Vereinigung versandt
und bei der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt.
§ 7:
Fortbildung
Die
Vereinigung hält mindestens einmal im Jahr eine Fortbildungsveranstaltung
ab, in allgemeinen in Zusammenhang mit der Jahrestagung der DRG.
§ 8:
Finanzen
Mitgliedsbeiträge
der Vereinigung werden auf einem eigenen Konto bei der Geschäftsstelle
der DRG verwaltet. Aus den Mitgliedsbeiträgen und anderen
Einnahmen der Vereinigung sind die Kosten der Mitgliederverwaltung
und die laufenden Kosten der Vereinigung zu decken. Über
Zuschüsse und Unterstützung durch die DRG entscheidet
der Vorstand der DRG.
Zeichnungsfähig
für die Ausgaben sind der/die Vorsitzenden bzw. ihr/sein
Stellvertreter der Vereinigung zusammen mit dem Schatzmeister
oder dem Geschäftsführer der DRG.
§9:
Austritt und Auflösung der Vereinigung
Austritt
aus der Vereinigung ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres
möglich. Der Austritt muss spätestens 2 Monate vor
Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung
muss schriftlich erfolgen.
Ein
Mitglied kann gemäß § 5 von der Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden.
Die
Auslösung der Vereinigung erfordert eine Mehrheit von 75
%, der in der Mitgliederversammlung erschienen stimmberechtigten
Mitglieder.
§ 10:
Rechtsverhältnis
Wenn
in dieser Geschäftsordnung keine Regelungen vorgesehen sind,
gelten für die Rechtsverhältnisse der Vereinigung das
Vereinsrecht des BGB, so weit nicht die Rechtsfähigkeit
der Vereinigung vorliegen muss.
§ 11:
Erfüllungsort
Erfüllungsort
ist der Sitz (Geschäftsstelle) der Deutschen Röntgengesellschaft.
Bad
Homburg, den 22. Mai 2001
Prof.
Dr. Ulrich Mödder Prof.
Dr. Günther Kauffmann
Präsident Stellv.
Präsident
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