Vereinigung der Medizinisch-Technischen Berufe in der DRG

Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes NRW
Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Röntgenverordnung (RöV)
Verfahren, sofern die Aktualisierungsfristen des § 117 Abs. 11 StrlSchV oder § 45 Abs. 6 RöV nicht eingehalten sind


Die Übergangsvorschriften regeln in den §§117 Abs. 11 StrlSchV und 45 Abs. 6 RöV, dass die erworbene Fachkunde im Strahlenschutz nur fortgilt, wenn sie innerhalb der dort festgelegten Fristen aktualisiert wird.

Mit dem Ablauf der kürzesten Aktualisierungsfrist nach der StrlSchV am 01.08.2003 lässt sich erkennen , dass dieser Termin nicht von allen Betroffenen eingehalten worden ist. Dieses liegt zum großen Teil an nicht ausreichender Kommunikation gegenüber bestimmten betroffenen Personengruppen (z.B. Gruppe der MTA/MTRA). Aber auch in den Gruppen, die durch ihre Standesorganisation umfassend und rechtzeitig informiert wurden (z.B. Ärztinnen und Ärzte) trifft dieses zu.
Während Ärztinnen und Ärzte, aber auch Personen im nichtmedizinischen Bereich ihre Fachkunde im Strahlenschutz durch Teilnahme an entsprechenden Strahlenschutzkursen und dem Nachweis ihrer laufenden Berufserfahrung (Sachkunde) zwar mit gewissen zeitlichen Aufwand aber ansonsten problemlos neu erwerben können, kommt es bei der Personengruppe der MTA/MTRA zu einem besonderen Härtefall. Diese Personengruppe erwirbt ihre Fachkunde im Strahlenschutz sowohl für den Bereich der StrlSchV als für den der RöV ausschließlich durch die inzwischen 3-jährige Berufsausbildung. Es wäre aber völlig unverhältnismäßig bei nicht fristgemäßer Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nach den Übergangsvorschriften, einen neuen Erwerb der Fachkunde durch eine 3-jährige Ausbildung zu verlangen. Da beide atomrechtliche Verordnungen in den Übergangsbestimmungen ein Nachholen der Aktualisierung nach Ablauf der Übergangsfristen nicht vorsehen, lege ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Vermeidung von Härtefällen für NRW folgendes fest:

MTA/MTRA deren Fachkunde im Strahlenschutz (erworben aufgrund der Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993, auch in Verbindung mit den Übergangsvorschriften des § 13 dieses Gesetzes, d.h. MTA nach dem MTA-Gesetz vom 8. September 1971) nicht fortgilt, da, sie eine zutreffende Frist der Übergangsbestimmungen nach den §§ 117 StrlSchV und 45 RöV nicht eingehalten haben, gelten nur dann wieder als fachkundig im Strahlenschutz und dürfen ihre Tätigkeit fortsetzen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
§ Regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem "besonderen Strahlenschutzkurs für MTA/MTRA", der mindestens den doppelten zeitlichen Umfang des jeweiligen Aktualisierungskurses hat und der von der zuständigen Ärztekammer anerkannt ist. Dieser Strahlenschutzkurs muss insbesondere die Tätigkeiten, die MTA/MTRA im Rahmen ihres Aufgabenfeldes erfüllen müssen.
§ Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an dem entsprechenden Strahlenschutzkurs gegenüber der zuständigen Ärztekammer durch Bescheinigung des Kursveranstalters.
§ Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer, dass die Person an einem "besonderen Strahlenschutzkurs für MTA/MTRA", erfolgreich teilgenommen hat und die, durch die Erlaubnis nach MTA-Gesetzt erworbene Fachkunde im Strahlenschutz daher auch weiterhin anzunehmen ist.

Gegen eine vorübergehende Fortsetzung der Tätigkeit bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der Fristen der Übergangsvorschriften der §§ 117 StrlSchV oder 45 RöV ohne Teilnahme an einem Aktualisierungskurs bestehen meinerseits keine Vorbehalte, wenn die Person nachweisen kann, dass sie sich für den nächsten verfügbaren "besonderen Strahlenschutzkurs für MTA/MTRA" verbindlich angemeldet hat.
Für Ärztinnen und Ärzte, für Personen die über Fachkunde im Strahlenschutz als Medizin-Physik-Experte oder für den nichtmedizinischen Bereich verfügten und deren Fachkunde aufgrund oben beschriebener Fristüberschreitungen ebenfalls nicht fortgilt, wird folgendes für NRW festgelegt:
Dieser Personenkreis muss sich die Fachkunde im Strahlenschutz von der zuständigen Stelle (Heilsberufskammer oder Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW) neu bescheinigen lassen. Diese Bescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn die Person an einem "besonderen Strahlenschutzkurs" teilgenommen hat, der ebenfalls mindestens den doppelten zeitlichen Umfang des entsprechenden Aktualisierungskurses hat, der die besonderen Inhalte der ehemals vorhandenen und jetzt neu zu erwebenden Fachkunde berücksichtigt und von der zuständigen Stelle (Heilsberufskammer oder Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW) anerkannt ist.
Es bestehen keine bedenken, wenn die zuständige Heilsberufkammer oder die Landesanstalt für Arbeitschutz NRW die bisherige praktische Tätigkeit dieser Personen als Sachkundenachweis akzeptiert.

Für eine vorübergehende Fortsetzung der Tätigkeit gelten die entsprechenden Regelungen für MTA/MTRA.
Die Regelungen dieses Erlasses zur Vermeidung von Härtefällen verlieren mit dem 1.7.2008 ihre Wirkung.
Danach is die Fachkunde im Strahlenschutz ausnahmslos in den üblichen Verfahren zu erwerben.

Im Auftrag
Gez. Walter Hühn

 

Anmerkung der VMTB:
Bis dato gab es noch keine Beratungen zwischen Bund und Ländern und somit kann keine bundesweite Regelung greifen.

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