| Ministerium
für Wirtschaft
und Arbeit des Landes NRW
Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der
Röntgenverordnung (RöV)
Verfahren, sofern die Aktualisierungsfristen des § 117 Abs.
11 StrlSchV oder § 45 Abs. 6 RöV nicht eingehalten sind
Die Übergangsvorschriften regeln in den §§117 Abs.
11 StrlSchV und 45 Abs. 6 RöV, dass die erworbene Fachkunde
im Strahlenschutz nur fortgilt, wenn sie innerhalb der dort festgelegten
Fristen aktualisiert wird.
Mit dem Ablauf der kürzesten Aktualisierungsfrist nach der StrlSchV
am 01.08.2003 lässt sich erkennen , dass dieser Termin nicht
von allen Betroffenen eingehalten worden ist. Dieses liegt zum großen
Teil an nicht ausreichender Kommunikation gegenüber bestimmten
betroffenen Personengruppen (z.B. Gruppe der MTA/MTRA). Aber auch
in den Gruppen, die durch ihre Standesorganisation umfassend und
rechtzeitig informiert wurden (z.B. Ärztinnen und Ärzte)
trifft dieses zu.
Während Ärztinnen und Ärzte, aber auch Personen im
nichtmedizinischen Bereich ihre Fachkunde im Strahlenschutz durch
Teilnahme an entsprechenden Strahlenschutzkursen und dem Nachweis
ihrer laufenden Berufserfahrung (Sachkunde) zwar mit gewissen zeitlichen
Aufwand aber ansonsten problemlos neu erwerben können, kommt
es bei der Personengruppe der MTA/MTRA zu einem besonderen Härtefall.
Diese Personengruppe erwirbt ihre Fachkunde im Strahlenschutz sowohl
für den Bereich der StrlSchV als für den der RöV ausschließlich
durch die inzwischen 3-jährige Berufsausbildung. Es wäre
aber völlig unverhältnismäßig bei nicht fristgemäßer
Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nach den Übergangsvorschriften,
einen neuen Erwerb der Fachkunde durch eine 3-jährige Ausbildung
zu verlangen. Da beide atomrechtliche Verordnungen in den Übergangsbestimmungen
ein Nachholen der Aktualisierung nach Ablauf der Übergangsfristen
nicht vorsehen, lege ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Vermeidung
von Härtefällen für NRW folgendes fest:
MTA/MTRA deren Fachkunde im Strahlenschutz (erworben aufgrund
der Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993,
auch in Verbindung mit den Übergangsvorschriften des § 13
dieses Gesetzes, d.h. MTA nach dem MTA-Gesetz vom 8. September 1971)
nicht fortgilt, da, sie eine zutreffende Frist der Übergangsbestimmungen
nach den §§ 117 StrlSchV und 45 RöV nicht eingehalten
haben, gelten nur dann wieder als fachkundig im Strahlenschutz und
dürfen ihre Tätigkeit fortsetzen, wenn sie folgende Bedingungen
erfüllen:
§
Regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem "besonderen
Strahlenschutzkurs für MTA/MTRA", der mindestens den doppelten
zeitlichen Umfang des jeweiligen Aktualisierungskurses hat und der
von der zuständigen Ärztekammer anerkannt ist. Dieser Strahlenschutzkurs
muss insbesondere die Tätigkeiten, die MTA/MTRA im Rahmen ihres
Aufgabenfeldes erfüllen müssen.
§
Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme
an dem entsprechenden Strahlenschutzkurs gegenüber der zuständigen Ärztekammer
durch Bescheinigung des Kursveranstalters.
§
Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer, dass die Person
an einem "besonderen Strahlenschutzkurs für MTA/MTRA",
erfolgreich teilgenommen hat und die, durch die Erlaubnis nach
MTA-Gesetzt erworbene Fachkunde im Strahlenschutz daher auch
weiterhin anzunehmen
ist.
Gegen eine vorübergehende Fortsetzung der Tätigkeit bis
zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der Fristen der Übergangsvorschriften
der §§ 117 StrlSchV oder 45 RöV ohne Teilnahme an
einem Aktualisierungskurs bestehen meinerseits keine Vorbehalte,
wenn die Person nachweisen kann, dass sie sich für den nächsten
verfügbaren "besonderen Strahlenschutzkurs für MTA/MTRA" verbindlich
angemeldet hat.
Für Ärztinnen und Ärzte, für Personen die über
Fachkunde im Strahlenschutz als Medizin-Physik-Experte oder für
den nichtmedizinischen Bereich verfügten und deren Fachkunde
aufgrund oben beschriebener Fristüberschreitungen ebenfalls
nicht fortgilt, wird folgendes für NRW festgelegt:
Dieser Personenkreis muss sich die Fachkunde im Strahlenschutz
von der zuständigen Stelle (Heilsberufskammer oder Landesanstalt
für Arbeitsschutz NRW) neu bescheinigen lassen. Diese Bescheinigung
kann nur ausgestellt werden, wenn die Person an einem "besonderen
Strahlenschutzkurs" teilgenommen hat, der ebenfalls mindestens
den doppelten zeitlichen Umfang des entsprechenden Aktualisierungskurses
hat, der die besonderen Inhalte der ehemals vorhandenen und jetzt
neu zu erwebenden Fachkunde berücksichtigt und von der zuständigen
Stelle (Heilsberufskammer oder Landesanstalt für Arbeitsschutz
NRW) anerkannt ist.
Es bestehen keine bedenken, wenn die zuständige Heilsberufkammer
oder die Landesanstalt für Arbeitschutz NRW die bisherige praktische
Tätigkeit dieser Personen als Sachkundenachweis akzeptiert.
Für eine vorübergehende Fortsetzung der Tätigkeit
gelten die entsprechenden Regelungen für MTA/MTRA.
Die Regelungen dieses Erlasses zur Vermeidung von Härtefällen
verlieren mit dem 1.7.2008 ihre Wirkung.
Danach is die Fachkunde im Strahlenschutz ausnahmslos in
den üblichen
Verfahren zu erwerben.
Im Auftrag
Gez. Walter Hühn
Anmerkung der VMTB:
Bis dato gab es noch keine Beratungen zwischen Bund und Ländern
und somit kann keine bundesweite Regelung greifen.
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