Aus der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (verabschiedet auf dem 107. Deutschen Ärztetag vom 18.-21. Mai 2004 in Bremen (Den vollständigen Text finden Sie unter http://www.baek.de/30/Fortbildung/50FbNachweis/index.html
§
6
Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen
1. Die Fortbildungsmaßnahmen werden mit Punkten bewertet. Grundeinheit ist eine 45-minütige Fortbildungseinheit. Die Kategorien und die Bewertungsskala im Einzelnen ergeben sich aus Absatz 2.
2. Folgende Arten von Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat
geeignet und werden wie folgt bewertet:
Kategorie A: Vortrag und Diskussion
1 Punkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag
Kategorie B: Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland,
wenn kein Einzelnachweis entsprechend Kategorie A bzw. C erfolgt, 3 Punkte pro
½ Tag bzw. 6 Punkte pro Tag
Kategorie C: Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes
einzelnen Teilnehmers (z. B. Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel,
Balintgruppen, Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenzen, Literaturkonferenzen,
praktische Übungen)
1. 1 Punkt pro Fortbildungseinheit, 1 Zusatzpunkt pro Veranstaltung bis zu 4
Stunden
2. höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag
Kategorie D: Strukturierte interaktive Fortbildung über Printmedien,
Online-Medien und audiovisuelle Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und
Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform.
1 Punkt pro Übungseinheit
Kategorie E: Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher
sowie Lehrmittel
Innerhalb der Kategorie E werden höchstens [30] [50] Punkte für [drei]
[fünf] Jahre anerkannt
Kategorie F: Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge
1. Autoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag
2. Referenten/Qualitätszirkelmoderatoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag/Poster/Vortrag
zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer
Kategorie G: Hospitationen
1 Punkt pro Stunde, höchstens 8 Punkte pro Tag
Kategorie H: Curriculär vermittelte Inhalte, z. B. in Form von curriculärer
Fortbildungsmaßnahmen, Weiterbildungskurse, die nach der Weiterbildungsordnung
für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind, Zusatzstudiengänge
1 Punkt pro Fortbildungseinheit
Lernerfolgskontrolle: 1 Zusatzpunkt bei den Kategorien A und C
3. Die Ärztekammer erlässt ergänzende Richtlinien zur Bewertung
der Fortbildungsmaßnahmen, bei denen sie die bundeseinheitlichen Kriterien
zugrundelegt. Die Richtlinien enthalten auch die Ausnahmen, bei denen die Höchstanrechnung
von Bewertungspunkten in begründeten Ausnahmefällen in den einzelnen
Kategorien bei ansonsten gleichwertiger Fortbildung überschritten werden
darf.