Arbeitsordnung
der Arbeitsgemeinschaft (AG) Muskuloskeletal
der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. (DRG)
Neufassung vom 15. 12. 2006 |
Präambel
Grundlage
für die Bildung der Arbeitsgemeinschaft ist die
Satzung der Deutschen Röntgengesellschaft § 8.6, nach
der zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben der Vorstand nach Maßgabe
seiner Geschäftsordnung Arbeitsgemeinschaften bildet. Die
Arbeitsgemeinschaft (AG) ist eine Arbeitsgruppe innerhalb der
Deutschen Röntgengesellschaft. Sie wird vom Vorstand der
Deutschen Röntgengesellschaft auf Antrag eingesetzt.
Die
Arbeitsordnung der AG wird von Satzung und Geschäftsordnung
der DRG definiert, soweit im Folgenden nicht weiter spezifiziert.
Der Vorstand der DRG beruft einen kommissarischen Vorstand der
AG bis zur regulären Wahl durch die Mitglieder der AG ein.
Die Wahl soll spätestens bis zur nächsten Mitgliederversammlung
vollzogen sein.
§ 1
Name und Zweck
1.
Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet unter dem Dach der Deutschen
Röntgengesellschaft.
Sie trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Muskuloskelettal
in der Deutschen Röntgengesellschaft - AGMSK“.
2.
Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist die Förderung der Muskuloskeletaldiagnostik
in Klinik und Forschung: die Arbeitsgemeinschaft soll die Deutsche
Röntgengesellschaft insbesondere in Fragen der Aus-, Weiter-
und Fortbildung sowie speziellen medizinischen und sozioökonomischen
Fragen der Muskel- und Skelettdiagnostik beraten
3. Neben der allgemeinen Förderung von Forschungsvorhaben ist das Ziel der
Arbeitsgemeinschaft die Förderung, Einrichtung, Durchführung und Überwachung
von Qualitätssicherungsprogrammen. Die Daten sind anonymisiert aufzunehmen,
ihre Ergebnisse sind allen Mitgliedern der AG ohne Anfrage zur Verfügung
zu stellen. Ein Bericht ist mindestens einmal jährlich im Publikationsorgan
der DRG zu veröffentlichen.
4. Die AG kann im Sinne der Geschäftsordnung des Vorstandes der DRG Veranstaltungen
im Namen der DRG (Forschungsvorhaben, Fortbildung und Weiterbildung) in Zusammenarbeit
mit der Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie durchführen
und unterstützen.
§ 2.
Mitglieder
(1)
Mitglied der AG können nur Mitglieder der DRG und der
assoziierten Gesellschaften werden. Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
Mitglieder anderer Fachgesellschaften und an der Arbeit der AG
wissenschaftliche interessierte Angehörige anderer Fachgebiete
können die Mitgliedschaft beantragen.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft ist schriftlich
an den Vorstand der AG zu richten. Der Vorstand der AG entscheidet über
die Aufnahme. Mit der Aufnahme erhält das Mitglied vom Vorstand
der AG ein Exemplar der Arbeitsordnung. § 3
Vorstand der Arbeitsgemeinschaft
(1)
Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft besteht aus einem Vorsitzenden
und einem
stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei weiteren Mitgliedern,
die auf dem Gebiet der Kopf-Halsdiagnostik tätig sein müssen.
Eine Erweiterung des Vorstandes um mehr als 5 Mitglieder ist nur
nach vorheriger Zustimmung durch den Vorstand der DRG zulässig.
Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der DRG sein.
(2)
Die Vorstandsmitglieder der Arbeitsgemeinschaft werden von der
Mitgliederversammlung
der Arbeitsgemeinschaft für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3)
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Zeit, für
die es benannt wurde. Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit
freiwillig niederlegen.
(4)
Die Tätigkeit
der Vorstandsmitglieder der AG ist ehrenamtlich.
(5)
Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft legt dem Vorstand der DRG
zum Zeitpunkt
des Jahreskongresses einen Rechenschaftsbericht über
den Inhalt seiner Tätigkeit und die Mittelverwendung vor.
§ 4
Wahl des Vorstandes Der
Vorstand der Arbeitsgemeinschaft wird von der Mitgliederversammlung
gewählt. Kandidatenvorschläge für die Wahl eines
neuen Vorstandes müssen dem Vorstand der DRG spätestens
acht Wochen vor dem Wahltermin zur Genehmigung vorgelegt werden.
§ 5
Mitgliederversammlung (1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal
jährlich in Verbindung mit dem Deutschen Röntgenkongress
statt. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung richten sich nach
dem Kongress der DRG. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens 20 % der wahlberechtigten Mitglieder der AG anwesend
sind.
(2)
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- den Bericht des (der) Vorsitzenden,
- die Neuwahl des Vorstandes
- Anträge von Mitgliedern, die mindestens vier Wochen vorher
beim Vorstand der AG in schriftlicher Form eingegangen sind,
- Anträge des Vorstandes,
- Ergebnisse des Qualitätssicherungsprogrammes,
- sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Arbeitsordnung von
der Mitgliederversammlung zu bearbeiten sind.
(3)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand der AG schriftlich
durch Einladung an die Mitglieder
mit einer Frist von mindestens
vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die
Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsorgan
der DRG. Der Vorstand der AG kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von
25 % aller Mitglieder der AG muss der Vorstand innerhalb der gleichen
Frist unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung
einberufen.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung
ist nur beschlussfähig, wenn mehr als 20 % der wahlberechtigten
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft anwesend sind.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen
ist. Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, entscheidet
der Vorstand der DRG.
§ 6
Mittel der Arbeitsgemeinschaft (1) Die Arbeitsgemeinschaft finanziert sich im wesentlichen durch
Einnahmen aus Fortbildungsveranstaltungen und aus dem mit dem Vorstand
der DRG vereinbarten Budget.
(2)
Die Mittel der AG dürfen nur im Sinne der Satzung der
DRG verwendet werden. Sämtliche Mittel sind einem Unterkonto
der DRG zuzuschreiben.
§ 7
Änderung der Arbeitsordnung / Auflösung der AG Anträge
auf Änderung der Arbeitsordnung oder Auflösung
der Arbeitsgemeinschaft müssen mindestens von 25 % der Mitglieder
der AG unterzeichnet sein. Beschlüsse über Änderungen
der Arbeitsordnung oder Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
müssen vom Vorstand der DRG verfügt werden. Der Vorstand
der DRG kann Änderungen der Arbeitsordnung oder die Auflösung
einer AG beschließen.
§ 8
Salvatorische Klausel
(1)
Sollte eine Bestimmung der Arbeitsordnung unwirksam sein, bleibt
davon
die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt.
(2) Diese Arbeitsordnung ist am 15. Dezember 2006 vom Vorstand
der DRG beschlossen worden, sie ersetzt die Fassung vom 8. Juli
1997.
Berlin, den 15. Dezember 2006
Der Vorstand der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. |